Benutzungsordnung und Gebührensatzung

Benutzungsordnung und Gebührensatzung für die öffentlichen Einrichtungen in Kaisersesch

§ 1
Allgemeines
Das Gemeindehaus „Alte Schule“, der „ehemalige Tanz- und Kinosaal“, die Freilichtbühne, die Amtsstube „Prison“, der Platz „Am Prison“ und die „Martinshütte“ der Stadt Kaisersesch sind öffentliche Einrichtungen. Diese stehen in der Trägerschaft der Stadt Kaisersesch. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Stadt Kaisersesch benötigt werden, stehen sie allen örtlichen Vereinen und sonstigen Gruppen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Feiern und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung; ferner allen Einwohnern der Stadt Kaisersesch für private Familienfeiern. Weiterhin werden der „ehemalige Tanz- und Kinosaal“ und die „Amtsstube Prison“ für Trauungen zur Verfügung gestellt. Für Jakobspilger existieren Übernachtungsmöglichkeiten im „Prison“. Darüber hinaus können die öffentlichen Einrichtungen auch auswärtigen Personen und Vereinen zur Verfügung gestellt werden. Polterabende finden in den städtischen Liegenschaften nicht statt.

§ 2
Art und Umfang
Die Gestattung der Benutzung ist beim Stadtbürgermeister oder bei einer von der Stadt Kaisersesch beauftragten Person zu beantragen. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der jeweiligen öffentlichen Einrichtung die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung.

Das Hausrecht der öffentlichen Einrichtung steht der Stadt Kaisersesch und deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Gestattung gilt nur für den vorher vereinbarten Zeitraum. Bei Trauungen im „ehemaligen Tanz- und Kinosaal“ sowie in der „Amtsstube Prison“ steht das Hausrecht dem jeweiligen Standesbeamten zu.

§ 3
Pflichten der Benutzer
Der Benutzer muss die öffentliche Einrichtung pfleglich behandeln. Auf die schonende Behandlung aller Einrichtungsgegenstände ist besonders zu achten. Das Anbringen von Befestigungen (Nägel, Klebebänder, usw.) an Wänden und Decken ist untersagt.

Beschädigungen aufgrund der Benutzung sind unverzüglich dem Stadtbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Stadt zu melden und umgehend vom Benutzer oder der Stadt auf Kosten des Benutzers zu beheben. Die Unterhaltungskosten (Strom, Wasser, Heizung) sind vom Benutzer so gering wie möglich zu halten.

Die Benutzung durch Vereine und Gruppen setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Diese ist bei dem Stadtbürgermeister oder dem jeweiligen Beauftragten der Stadt vor Erteilung der Gestattung zu benennen. Bei der Beantragung der Gestattung ist jeweils der Zweck der Veranstaltung anzugeben.

Der Benutzer darf die öffentliche Einrichtung nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Alle Einrichtungsgegenstände dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden. Die Inneneinrichtung darf nicht im Freien (Außenbereich) genutzt werden, sie ist nur für den Innenbereich zulässig.

Feuer darf an der „Martinshütte“ nur in der dafür vorgesehenen Feuerstelle unterhalten werden. Holzkohlegrills dürfen nur im Freien benutzt werden. Vor dem Verlassen der „Martinshütte“ ist offenes Feuer bzw. die Glut mit Wasser vollkommen abzulöschen.

Die „Martinshütte“ liegt im Naherholungsgebiet „Langheck“. Die Zufahrten dorthin sind mit Schranken versehen. Es ist verboten, das gesamte Naherholungsgebiet mit Fahrzeugen zu befahren. Ausnahmen für den Transport von Materialien zur Hütte und von der Hütte sind zugelassen.

Nach der Benutzung ist die öffentliche Einrichtung ordnungsgemäß zu räumen und besenrein zu verlassen. Die Modalitäten zur Reinigung, Kostenübernahme der Reinigung und Abfallentsorgung sind in der Gebührensatzung für die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kaisersesch geregelt.

§ 4
Haftung
Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die dem Benutzer, dessen Beauftragten, Besucher seiner Veranstaltung oder sonstigen Dritten während der Veranstaltung oder im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.

Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Beauftragte.

Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

Der Benutzer haftet für Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und an den zum Grundstück gehörenden Flächen durch die Benutzer entstehen. Er haftet ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die in § 3 übertragenen Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden.

Mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

Die Benutzungsordnung für das Gemeindehaus „Alte Schule“ vom 22.09.1991, den „ehemaligen Tanz- und Kinosaal“ vom 23.07.2007, die „Amtsstube (Erdgeschoss Prison)“ vom 23.07.2007 und die „Martinshütte“ vom 30.04.2022 treten am gleichen Tag außer Kraft.

Kaisersesch, 22.04.2024
Stadt Kaisersesch
gez.
Gerhard Weber, Stadtbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 22.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

Gebührensatzung für die öffentlichen Einrichtungen in Kaisersesch
der Stadt Kaisersesch über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen vom 22.04.2024
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen erhebt die Stadt Kaisersesch für die Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der jeweiligen öffentlichen Einrichtung der Stadt Kaisersesch, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung der Stadt Kaisersesch erfolgt.

§ 4
Gebührenberechnung
Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen je Tag für die Benutzung der folgenden öffentlichen Einrichtung:

(1) Gemeindehaus „Alte Schule“:

1. Großer Saal

1.1 Festveranstaltung mit Ausschank — 180,00 €

1.2 Vereinsinterne Veranstaltung

1.2.1 mit Einnahmen — 60,00 €

1.2.2 ohne Einnahmen — 30,00 €

1.3 Hochzeit/Familienfeier/Jubiläum — 120,00 €

1.4 Beerdigung — 30,00 €

1.5 Bei Nutzung des Außenbereiches

des Gemeindehauses — gebührenfrei

(2) Ehemaliger Tanz- und Kinosaal:

1. Festveranstaltung mit Ausschank — 180,00 €

2. Vereinsinterne Veranstaltung

2.1 mit Einnahmen — 60,00 €

2.2 ohne Einnahmen — 30,00 €

3. Hochzeit/Familienfeier/Jubiläum — 120,00 €

4. Beerdigung — 30,00 €

5.Trauung — 90,00 €

6.Hochzeitsfeier im Anschluss an Trauung — 120,00 €

Zu Punkt 5. Trauung:

Der Saal wird vor der Trauung durch Beauftragte der Stadt hergerichtet. In der Gebühr ist die Nutzung der Räumlichkeiten für die Durchführung eines Umtrunkes im Anschluss an die Trauung, ohne Sitzgelegenheit, abgegolten. Die Reinigungskosten sind bei einer Trauung nach Punkt 5. in der Benutzungsgebühr enthalten.

(3) Amtsstube „Prison“ und Pilgerzimmer:

1. Vereinsinterne Veranstaltung

1.1 mit Einnahmen — 60,00 €

1.2 ohne Einnahmen — 60,00 €

2. Familienfeier — 60,00 €

3. Trauung — 60,00 €

4. Pilgerzimmer (pro Person und Übernachtung) — 20,00 €

Zu Punkt 3. Trauung:

Der Raum wird vor einer Trauung durch Beauftragte der Stadt hergerichtet. Die Reinigungskosten sind bei einer Trauung in der Benutzungsgebühr enthalten.

Zu Punkt 4. Pilgerzimmer:

Die Reinigungskosten sind bei einer Übernachtung im Pilgerzimmer in der Benutzungsgebühr enthalten.

(4) Außenbereiche/Plätze:

4.1 Freilichtbühne am

„ehemaligen Kino- und Tanzsaal“ — gebührenfrei

4.2 Platz „Am Prison“ — gebührenfrei

4.3 Platz „Am Alten Turm“ — gebührenfrei

4.4 Bei Familienfeiern:

Nutzung der Außenbereiche und Plätze

(siehe Pkt. 4.1 - 4.3) — 40,00 €

Bei Veranstaltungen nach Abs. (4) werden die Kosten für Strom nach Verbrauch abgerechnet.

(5) „Martinshütte“:

5.1 Benutzungsgebühr für ortsansässige Nutzer — 40,00 €

5.2 Benutzungsgebühr für ortsfremde Nutzer — 80,00 €

Den Schulen in Kaisersesch (Schwerpunktschule Kaisersesch, Realschule plus, FOS Kaisersesch, Pommerbachschule) sowie der Kindertagesstätte Kaisersesch (Haus des Kindes) und für die städtische Jugend- und Seniorenarbeit wird die „Martinshütte“ jährlich für eine interne Veranstaltung gebührenfrei zu Verfügung gestellt.

Die Reinigung der „Martinshütte“ erfolgt durch den Benutzer unmittelbar nach der Benutzung. Kommt der Benutzer dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Reinigung durch einen Beauftragten der Stadt Kaisersesch auf Kosten des Benutzers.

Generelle Regelungen - soweit nicht bei der jeweiligen öffentlichen Einrichtung festgelegt:

(1) Die Nebenkosten für den Verbrauch von Wasser, Abwasser, Strom und Heizung sind mit den Pauschalbeträgen abgegolten. Der anfallende Müll ist vom Benutzer zu entsorgen.

(2) Nach der Benutzung ist - wenn für die öffentliche Einrichtung zutreffend - das Geschirr ordnungsgemäß zu spülen und in die Schränke einzuräumen. Die öffentliche Einrichtung ist ordnungsgemäß zu räumen und besenrein zu verlassen. Die Reinigung erfolgt durch die Stadt auf Kosten des Benutzers. Die Kosten werden nach dem der Stadt entstehenden Aufwand abgerechnet.

(3) Werden die benutzten Räumlichkeiten nicht ordnungsgemäß geräumt und besenrein verlassen, wird hierfür zusätzlich eine Gebühr von 200,00 € erhoben.

(4) Bei der Schlüsselübergabe ist eine Kaution in Höhe von 200,00 € beim Vertreter der Stadt zu hinterlegen, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeiten zurückerstattet wird. Der Stadtbürgermeister kann in Ausnahmefällen eine höhere Kaution festsetzen.

(5) Das Einräumen und Ausräumen vor dem Benutzungstag ab 12.00 Uhr und nach dem Benutzungstag bis 12.00 Uhr ist gebührenfrei.

(6) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung ist - wenn zutreffend - für Übungsstunden der örtlichen Vereine und die Durchführung der Alten- und Seniorentage gebührenfrei. In diesen Fällen erfolgt die Reinigung durch die Nutzer.

(7) Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kaisersesch werden für Sitzungen kommunaler Gremien gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Weiterhin gebührenfrei sind die Räumlichkeiten für die Durchführung von satzungsgemäßen Parteiveranstaltungen der örtlichen und überörtlichen zugelassenen Parteien und Wählergemeinschaften, die im Bereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch vertreten sind. In diesen Fällen sind die Reinigungskosten zu übernehmen.

(8) Soweit Benutzungen nicht nach den o. a. Gebühren berechnet werden können, werden sie von Fall zu Fall vereinbart. Der Stadtbürgermeister wird ermächtigt, solche Vereinbarungen abzuschließen. Der Stadtbürgermeister wird weiterhin ermächtigt, im Benehmen mit den Beigeordneten, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten.

§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren werden unmittelbar nach Benutzung der öffentlichen Einrichtung beim Gebührenpflichtigen angefordert und sind innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe fällig.

§ 6
Umsatzsteuer
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer erhoben.

§ 7
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

§ 8
Inkraft-/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

Die Satzungen der Stadt Kaisersesch über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der „Alten Schule“ in Kaisersesch vom 11.08.2005, des „Ehemaligen Tanz- und Kinosaales“ der Stadt Kaisersesch vom 23.07.2007 in der Fassung der I. Änderung vom 17.07.2008, der Amtsstube (Erdgeschoss Prison) der Stadt Kaisersesch vom 23.07.2007 in der Fassung der I. Änderung vom 18.11.2011 und der Martinshütte vom 17.06.2016 treten gleichzeitig außer Kraft.

Kaisersesch, 22.04.2024
Stadt Kaisersesch
gez. Gerhard Weber, Stadtbürgermeister
Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, 22.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung, Bürgermeister

 

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